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Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis 

Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet Fragen zum Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus stellen sich für Arbeitnehmer bezüglich ihrer Arbeitsverpflichtungen, bestehender Lohnansprüche und Arbeitsschutz konkrete arbeitsrechtliche Fragen. Diese Fragen zum Arbeitsrecht im Bezug auf den aufgetretenen Coronavirus wird Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht im folgenden beantworten. 

Darf ich als Arbeitnehmer ab jetzt im Homeoffice arbeiten?  

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch haben von zu Hause aus zu arbeiten. Dies gilt auch in diesen Zeiten, in denen das Coronavirus sich ausbreitet. Sie können aber mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen. Ihr Arbeitgeber ist vielleicht offen bezüglich einer solchen Regelung, wenn er die Ansteckungsgefahr im Büro grundsätzlich verringern möchte. Solche Regelungen können bei einem größeren Befall auch über eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag abgeschlossen werden. Als Arbeitnehmer können Sie eine bestehende Homeoffice Vereinbarung eventuell ausweiten. Wenn diese z. B für Betreuungszeiten abgeschlossen wurde, können diese sich durch eine Kita- oder Schulschließung erhöhen und Sie für diese Tage ebenfalls einen Anspruch auf Erbringung Ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice haben. 

Kann ich bei kränkelnden Kollegen zu Hause bleiben?

Wenn Kollegen husten oder krank wirken, möchten Sie als Arbeitnehmer die Flucht ergreifen. Das ist völlig verständlich. Aber kann man deshalb der Arbeit fernbleiben? Nur der Ausbruch der Epidemie gibt Ihnen noch nicht das Recht, von der Arbeit fernzubleiben. Dieses haben Sie nur dann, wenn die Arbeit nach § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar wäre. Eine solche Unzumutbarkeit ist aber nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb einer erheblichen objektiven Gefahr oder eines zumindest ernsthaft begründeten objektiven Verdachts auf Gefährdung für Leib oder Gesundheit ausgesetzt wäre. Zu dem bloßen Husten der Kollegen müsste also ein objektivierbarer Verdacht hinzukommen, dass eine Erkrankung mit dem Coronavirus vorliegt und Sie sich davor schützen müssen. Das wird jedoch meistens zu verneinen sein.  

Mein Betrieb hat geschlossen - habe ich nach Arbeitsrecht Anspruch auf meinen Lohn? 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz zu Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer muss arbeitsfähig und arbeitsbereit sein und seine Arbeitskraft anbieten. Bei einer Betriebsschließung kann der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommen und die Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Da das Risiko im Betrieb liegt, siehe § 615 Satz 3 BGB, muss er den Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Coronavirus Epidemie Personalausfälle oder Versorgungsengpässe eintreten, in deren Folge Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb einstweilen einstellt. Der Arbeitgeber ist ebenfalls zur Bezahlung des Lohns verpflichtet, wenn er die Firma aufgrund einer örtlichen Anordnung schließen muss. Die Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf Bezahlung ihres Lohns, auch wenn Sie in diesem Fall nicht zur Arbeit gehen können.  

Ihr Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an wg. des Coronavirus

Ihr Arbeitgeber kann auch versuchen, bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit für seine Beschäftigten anzumelden. Dies gilt aufgrund von örtlichen Betriebsschließungen oder wenn er seine Produktion teilweise oder ganz einstellen muss wg. Nachschubproblemen etc. Die Agentur für Arbeit prüft dann im jedem Einzelfall, ob Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Grundsätzlich kann dieses bis zu max. 12 Monate bezahlt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 67 bzw. 60 % vom Nettoentgelt aus dem bisherigen tatsächlich erhaltenen Lohnzahlungen. Das ist derselbe Wert wie beim Arbeitslosengeld.  



Ich kann wegen Corona Alarm nicht zur Arbeit erscheinen
Sie können Ihre Arbeit nicht erreichen, weil z. B die öffentlichen Verkehrsmittel wg. der Corona Epidemie ausgefallen sind. In einem solchen Fall haben Sie leider keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn Sie tragen als Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko zur Arbeit zu erscheinen und Ihre Arbeitskraft anzubieten. Der Arbeitnehmer hat das sogenannte Wegerisiko. Falls dieser Fall trotzdem eintrifft, versuchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Homeoffice zu vereinbaren, auch wenn Sie hierauf keinen Anspruch haben, wie wir oben bereits ausgeführt haben.  

Ich bin selbst an Coraona/Covid19 erkrankt - Arbeitsrechtliche Auswirkungen?
Die Erkrankung Covid19 stellt eine normale Erkrankung im Arbeitsverhältnis dar, ohne dass es für Sie als Erkrankter Besonderheiten gibt. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen nach § 3 EFZG. Fall Sie länger erkrankt sind über einen Zeitraum von 6 Wochen ist die Krankenkasse eintrittspflichtig und zahlt an Sie Krankengeld.  

Anspruch auf Arbeitsentgelt im Arbeitsrecht während Tätigkeitsverbot / Quarantäne  
Wenn Sie als Arbeitnehmer nicht erkrankt sind, jedoch von den Behörden die Auflage bekommen haben, Ihre Wohnung nicht zu verlassen unterliegen Sie aufgrund dieser Quarantäne einem Tätigkeitsverbot und können Ihre Arbeit nicht nachkommen. Nach § 616 BGB kann der Arbeitgeber verpflichtet sein für Sie trotz Ihrer vorübergehenden Verhinderungen Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Dauer hängt von der Betrachtung des Einzelfalls ab, der Anspruch kann nach dem BGH aber ebenfalls bis zu 6 Wochen betragen. 
Aber Achtung: Dieser Anspruch kann sowohl in Tarifverträgen als auch in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen sein. Hier könnten Sie jedoch als Ersatz einen Anspruch auf öffentlich rechtliche Entschädigung haben, wenn Sie als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert werden. Für den Verdienstausfall, der hieraus resultiert gilt § 56 des Infektionsschutzgesetzes, nachdem eine Entschädigung in Höhe des Lohns als Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Entschädigung würde nach dem Verdienstausfall berechnet und deshalb in den ersten 6 Wochen 100 % Ihres Gehalts und danach lediglich die Höhe des Krankengelds betragen.  

Welchen Arbeitsschutz muss der Arbeitgeber nach Arbeitsrecht bereitstellen? 
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber arbeitsrechtliche verpflichtet, die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor Gefahren für Ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Hierzu können technische und organisatorische Maßnahmen zählen, wie eine Beschränkung der Mitarbeiterzahl, die Abtrennung einzelner Arbeitsbereiche oder auch die Versendung der Mitarbeiter ins Homeoffice. Außerdem muss bei tatsächlicher Gefährdung Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe und Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählt ebenfalls eine Unterweisung der Beschäftigten und eine individuelle Beratung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die anzuwendenden Regelungen sind § 4 Biostoffverordnung die für Viren gilt und bei dem Coronavirus analog zur Influenca/Grippe Anwendung findet.  

Haben sich in Ihrem Arbeitsverhältnis spezielle arbeitsrechtliche Fragen ergeben? Rufen Sie gerne unseren Anwalt für Arbeitsrecht an und lassen sich zu dem Coronavirus aufgetretenen Problemen im Arbeitsrecht beraten.

Telefon zur Vereinbarung einer Arbeitsrechtsberatung: 0800-2736910

Falls Ihr Arbeitgeber die Corona Pandemie nutzen möchte um ungerechtfertigt Ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag abzubauen, wenden Sie sich auch sehr gerne an unsere Anwälte für Arbeitsrecht. Dies kann ein Vorwand sein, um Sie billig aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Sichern Sie sich durch eine fundierte Arbeitsrechtsberatung Ihr Recht auf einen Abfindungsanspruch.  


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