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COVID-19 im Arbeitsrecht

 

Nach unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht hat die Coronavirus-Pandemie 2019/2020 große arbeitsrechtliche Auswirkungen.

Durch den Ausbruch der Coronavirus-Pandemie die sich inzwischen zu einer weltweiten Pandemie entwickelt hat, sind zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen aufgekommen, die nur zum Teil abschließend geklärt sind. Die hier vorliegenden Informationen, fassen den aktuellen Stand zu den Themen Kündigung, Kurzarbeit, Arbeitsentgelt, Lohnfortzahlung, und Quarantäne so umfassend wie möglich zusammen, damit Sie sich einen schnellen Überblick zu dem Thema verschaffen können.

 

Begriffsklärung

Die Coronavirus-Pandemie 2019/2020, manchmal COVID-19-Pandemie 2019/2020 genannt, ist ein Ausbruch der durch den Krankheitserreger Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten neuartigen Atemwegserkrankung COVID-19. Covid-19 ist die Kurzbezeichnung für Corona virus disease 2019. 

 

Gefährlichkeit/Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Die Gefährlichkeit einer Pandemie hängt von den Faktoren Übertragung, Ausbreitung, Anteil schwerer Verläufe, Sterblichkeit und Inkubationszeit ab. Die genaue Sterblichkeit der Coronavirus-Epidemie 2019/2020 lässt sich erst im Nachhinein ermitteln, liegt wohl bei ca. 1% und betrifft vor allem ältere oder vorerkrankte Menschen. Andere Kenndaten, vor allem die Ausbreitung, hängen von Reiseverhalten, Kommunikation, Kontakt und Hygiene ab.

Im überwiegenden Teil der Fälle (ca. 80%), vor allem bei Menschen mit guten Immunsystem kommt es bei COVID-19 nur zu einem leichten Krankheitsverlauf. Die Krankheitszeichen klingen dann nach zwei Wochen ab oder treten gar nicht erst auf. In etwa 14 Prozent der Fälle tritt Atemnot auf. Bei den verbleibenden sechs Prozent der Betroffenen treten Atemstillstand, septischer Schock oder Multiorganversagen auf.

Für COVID-19 gibt es derzeit keine spezifische Behandlung, eine Therapie zielt darauf ab die Symptome zu lindern. Es gibt bisher auch keine vorbeugende Impfung, es wird aber intensiv an der Entwicklung eines Impfstoffes gearbeitet. Hygienemaßnahmen, häusliche Isolierung oder Quarantäne sollen die Ausbreitung des Virus verhindern oder zumindest verlangsamen.

Alle hier genannten Zahlen und Fakten geben Aussagen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in der ersten Märzhälfte des Jahres 2020 wieder. Viele Aussagen zur Coronavirus-Pandemie sind derzeit noch mit Unsicherheiten behaftet. Die medizinisch relevanten Fragen zum neuartigen Coronavirus werden auf der Webseite der zuständigen Behörde, dem Robert-Koch-Institut, gesammelt und beantwortet. Neben Verhaltens- und Vorsorgeempfehlungen wird dort eine aktualisierte Risikobewertung veröffentlicht und jeweils der aktuelle Stand dokumentiert.

 

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Im Arbeitsrecht treten die großen Probleme nicht mit den direkt betroffenen erkrankten Corona Infizierten auf. Für diese gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen bei Erkrankung einschließlich Lohnfortzahlung und Krankengeld. Problematisch ist die Einordnung für gesunde Mitarbeiter, die sich aber in Quarantäne befinden, den Arbeitsplatz nicht erreichen, oder seitens des Arbeitgebers von der Arbeit ausgeschlossen sind (z.B. bei Firmenschließungen). Hinzu kommen die negativen wirtschaftlichen Folgen, die zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Lohnausfällen beim Arbeitnehmer führen. Diese Entwicklung wird voraussichtlich zu vielen arbeitsrechtlichen Kündigungen führen, bei denen der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unter den Deckmantel des Coronavirus entlassen möchte. Und dies obwohl die Kündigungen oder eine Aufhebung aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten größtenteils unwirksam ist. 

 

Achtung bei Kündigung 

Das Corona Virus ist wie oben beschrieben häufig die Ausrede, um aus wirtschaftlichen Gründen Ihren Arbeitsplatz zu kündigen. Nach dem Arbeitsrecht müssen jedoch auch bei Ausspruch einer Kündigung wegen des Coronavirus viele Punkte wie Unternehmerentscheidungen, Massenentlassungsanzeige, Schriftform der Kündigung und natürlich eine korrekte Sozialauswahl gewahrt bleiben. Das wird nach unserer Erfahrung unter dem Stichwort Corona vernachlässigt, sodass die meisten Kündigungen ungerechtfertigt sind und für Sie trotz der Situation einen Abfindungsanspruch haben. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer Möglichkeit, bei einer Kündigung wegen des Coronavirus eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen. Dazu ist das wichtigste zunächst ein telefonischer Termin zur Arbeitsrechtsberatung bei einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht. Diesen stellen wir Ihnen gerne kurzfristig zur Verfügung unter Tel. 089 38398790.

 

Home Office - Arbeiten von zu Hause aus

Trotz des Coronavirus bleibt das gültige Arbeitsrecht in Kraft. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer während der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 von zu Hause aus zu arbeiten. Es kann aber mit den Arbeitgeber entsprechend vereinbart werden, falls es sich nicht aus der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergibt. Allerdings hängt die praktische Umsetzbarkeit von den Aufgaben und der tatsächlichen Wohnsituation des Arbeitnehmers ab. Nur wenn es die Wohnverhältnisse zulassen, ist die Verrichtung der Arbeit dort vereinbar.

Kann der Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus anordnen? Ja, die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie kann ihm das gebieten und das Weisungsrecht ermöglicht ihm das, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die dem Arbeitnehmer dabei zusätzlich entstehenden Kosten, für Handy, Heizung, Internet, Strom und ähnliches müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. 

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen der Fürsorgepflicht auch auffordern dem Arbeitsplatz bei Entgeltzahlung für einige Tage fernzubleiben und sich stattdessen zu Hause aufzuhalten um eine Ansteckung möglichst zu vermeiden.

 

Kurzarbeit - Wenn Unternehmen nicht genügend Beschäftigung haben

Unternehmen die wegen der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 zum Beispiel von Lieferengpässen betroffen sind und ihre Mitarbeiter deshalb nicht mehr beschäftigen können, haben die Möglichkeit bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Bundesagentur für überprüft dann, ob die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn es aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu Lieferengpässen oder anderen Ausfällen kommt und das Unternehmen die Arbeitszeiten deshalb deutlich verringert. Das gilt auch für den Fall, wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass Betriebe vorübergehend geschlossen werden.

 

Flugausfälle und Verspätungen - Wenn Arbeitnehmer unterwegs festsitzen

Für immer mehr Länder gibt es wegen des Coronavirus Reisebeschränkungen, Flüge fallen aus oder der Flugverkehr wird komplett eingestellt. Beschränkten sich die Störungen und Unterbrechungen des Reiseverkehrs anfangs auf China und Italien, verändert sich die Situation der Reisenden in immer mehr Ländern nun täglich. Flüge verspäten sich nicht nur oder fallen ganz aus, einige Länder ordnen bei Reisenden mit bestimmten Symptomen die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen sogar eine unmittelbare Quarantäne an.

Diese Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 betreffen Arbeitnehmer auf Dienstreisen ebenso wie Privatreisende. Bei einer Dienstreise ist die Sache klar – da die Reise auf dienstliche Weisung erfolgte, wird eine unverschuldete, verspätete Rückkehr keine finanziellen Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben. Wurde der Arbeitnehmer trotz einer Reisewarnung entsendet muss er auch darüber hinaus bezahlt werden.

Bei einer Privatreise sieht die Sache anders aus. Wenn der Arbeitnehmer, aus welchem Grund auch immer, festsitzt und deshalb nicht zur Arbeit erscheint, hat er auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die versäumte Zeit, er allein trägt das Wegerisiko. Allerdings ist zu erwägen, ob ihm die Vergütung laut Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht, wenn er “für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird”.

Eine durch das Coronavirus ausgelöste verspätete Rückkehr von der Reise ist jedoch kein Grund für eine Abmahnung oder gar Entlassung, denn die Verspätung wurde von Dritten verursacht und damit trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Sitzt er fest, hat er aber eine Informationspflicht und muss den Arbeitgeber frühzeitig über die entstandene Situation informieren.

 

Quarantäne - Wenn Mitarbeiter isoliert werden

Eine Quarantäne ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft vor Infektionskrankheiten. Sie wird derzeit häufig angeordnet um die Gefahr einer Ansteckung mit COVID-19 zu minimieren. Immer mehr Menschen werden derzeit isoliert, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Im Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist geregelt, ob und wie die von der Quarantäne betroffenen Arbeitnehmer entschädigt werden.

Befinden sich Mitarbeiter wegen des Coronavirus in Quarantäne haben diese keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, dies gilt auch für die Quarantäne in Verdachtsfällen. Stattdessen erhalten die Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung vom zuständigen Gesundheitsamt, welches über die Arbeitgeber zur Auszahlung kommt. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in der Höhe des Verdienstausfalls gewährt, anschließend in der Höhe des Krankengeldes, aber höchstens bis zur maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Es gibt unterschiedliche Auffassungen über das Verhältnis des Infektionsschutzgesetzes zum Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einige Behörden sehen die Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne in der Leistungspflicht, aus anderer Perspektive stellt es sich dar, als ob die Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen nur eine durch die Behörde auferlegte Pflicht erfüllen. Welche Sicht die richtige ist wird sich wohl in den nächsten Tagen herausstellen. Arbeitnehmern kann das zunächst egal sein, weil sie in jedem Fall ihr Geld erhalten.

 

Wenn die Schule oder der Kindergarten schließt oder das eigene Kind erkrankt?

Schließt die Schule oder Betreuungseinrichtung das Kindes, müssen die Eltern als erstes alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die altersbedingte, notwendige Betreuung des Nachwuchses anderweitig sicherzustellen. Gelingt das nicht, ist die Leistungserbringung in der Regel nicht zumutbar und der Arbeitnehmer wird von dieser befreit.

Wenn das eigene Kind erkrankt ist, gibt es kein Wenn und Aber. Ein Elternteil darf dann in jedem Fall zu Hause bleiben, um sich um die Pflege und Genesung ihres Kindes zu kümmern, ganz unabhängig davon, ob es sich bei der Erkrankung um COVID-19 oder etwas anderes handelt.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne unter www.arbeitnehmerhilfe.de. Bei Fragen zur Kündigung, Quarantäne, Kurzarbeit, Weiterbeschäftigung, Lohnfortzahlung oder allgemeinen Fragen melden Sie sich gerne unter Tel. 0800-7236910.



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