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Kurzarbeit rettet Arbeitsplätze

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben sich als geeignetes arbeitsrechtliches Mittel zur Vermeidung von Stellenabbau und Arbeitslosigkeit erwiesen.


Was Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer bedeuten - erläutert vom Fachanwalt für Arbeitsrecht


Wird bei Kurzarbeit gearbeitet? Wie viel darf man bei Kurzarbeit arbeiten? Wie funktioniert das mit der Kurzarbeit? Wie viele Stunden arbeitet man bei Kurzarbeit? Wie werden Stunden bei Kurzarbeit berechnet? Was bedeutet Kurzarbeit für die Mitarbeiter? Wie viel Prozent vom Lohn bekommt man bei Kurzarbeit? Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Wer zahlt was bei Kurzarbeit? Die Antwort auf diese arbeitsrechtlichen Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier.


Inhalt

Kurzarbeit im Arbeitsrecht 
Kurzarbeitergeld
Gründe für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes während der Covid-19-Pandemie
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld kurz und knapp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet


Kurzarbeit im Arbeitsrecht

Kurzarbeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument um bei Arbeitsausfällen vorübergehender Natur Kündigungen von Arbeitnehmern und damit Stellenabbau und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Entfallen einem Betrieb zeitweise erhebliche Aufträge kann vorübergehend die regelmäßige Arbeitszeit bis auf null verringert werden. Die Maßnahme kann alle oder auch nur einen Teil der Belegschaft betreffen. Der Arbeitgeber muss zuvor prüfen, ob er Kurzarbeit einführen darf und sich der Anspruch der betroffenen Beschäftigten dadurch verringert.


Kurzarbeitergeld

Um den Verdienstausfall von betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit abzumildern (Abweichend vom Grundsatz im Arbeitsrecht ohne Arbeit keine Bezahlung), könne diese Kurzarbeitergeld, als sogenannte Entgeltersatzleistung, von der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Die Voraussetzungen dafür werden von der Agentur für Arbeit festgelegt.

Die Agentur für Arbeit zahlt dem von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. In der Regel beträgt der Leistungssatz 60 Prozent vom Nettolohn und 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit einem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag von 0,5.

Achtung: Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich bei einem späteren Anspruch auf Elterngeld leistungsmindernd aus. 


Gründe für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

In Krisenzeiten stehen Unternehmen vor dem arbeitsrechtlichen Problem, die Kosten reduzieren zu müssen. Dabei sind die Lohnkosten oft die wichtigste, weil wirksame, Stellschraube. Ist die Krise vorüber, sind viele der zuvor entlassenen Mitarbeiter, in anderen Unternehmen untergekommen und stehen für eine kurzfristige Wiedereinstellung nicht zu Verfügung. Um den Verlust von Mitarbeitern und deren Know-How zu verhindern ist die Kurzarbeit eine sehr effektive Maßnahme im Arbeitsrecht, die sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer helfen soll.

Zwar müssen die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Einkommensverluste hinnehmen, weil das Kurzarbeitergeld oft nicht das volle Nettoeinkommen ausgleicht, aber ihnen bleibt dadurch die Arbeitslosigkeit erspart. Trotzdem ist Kurzarbeitergeld hinter der Vermittlung von Arbeit nachrangig eingeordnet.


Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit stellt eine Ausnahmeregelung im Arbeitsrecht dar. In dieser wird von dem Grundsatz abgewichen, dass Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tragen müssen. Solange der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, muss der Arbeitgeber auch dessen Vergütung in voller Höhe entrichten. Aus diesem Grund ist eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit unter Wegfall der Vergütung nicht möglich. Dafür bedarf es immer einer beiderseitigen schriftlichen Betriebsvereinbarung, also einer Zustimmung des Betriebsrates. Oder eine individualrechtlichen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, etwa ein Zusatz zum Arbeitsvertrag. In dieser muss festgelegt werden:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit
  • Lage und Verteilung der Kurzarbeit
  • Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen
  • Zeiträume in denen die Arbeit komplett ausfallen soll

 

Werden die oben genannten Kriterien nicht wirksam angeordnet, haben die Mitarbeiter trotz des Arbeitsausfalls einen Anspruch auf vollständige Vergütung, während der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt. Achtung: Nach dem Arbeitsrecht müssen Arbeitnehmer dazu aber auch ihre Arbeitskraft immer angeboten haben. Zeitarbeitsunternehmen erfüllen die Voraussetzung für Kurzarbeit in der Regel nicht. Ebenso dürfen Leiharbeiter nicht in Kurzarbeit geschickt werden.


Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn es zu erheblichen, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen aufgrund wirtschaftlicher Verwerfungen oder unabwendbarer Ereignisse kommt. Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er

  • vor allem saisonal bedingt ist
  • betriebsüblich ist
  • branchenüblich ist
  • auf betriebsorganisatorische Gründe zurückzuführen ist
  • durch Gewährung von Urlaub zumindest teilweise verhinderbar ist
  • durch Arbeitszeitflexibilisierung vermieden werden kann

 

Zudem muss im Anspruchszeitraum nach den arbeitsrechtlichen Regelungen mindesten ein Drittel der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein, der mindestens zehn Prozent ihres Bruttoeinkommens betrifft.

Zudem müssen die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass dessen Arbeitsverhältnis weder gekündigt, noch aufgehoben ist und nach der Kurzarbeit fortgesetzt werden soll.

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser Anzeige dessen Stellungnahme beigefügt sein.


Die Höhe des Kurzarbeitergeldes während der Covid-19-Pandemie

Das Kurzarbeitergeld wurde wegen der Covid-19-Pandemie befristet, vorläufig bis zum Ende des Jahres 2021, erhöht. Beträgt der Arbeitsentgeltausfall 50 Prozent oder mehr, werden den betroffenen Arbeitnehmern ab dem vierten Monat Kurzarbeit 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des Bruttolohns ausgezahlt. Mit einem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte beträgt die Auszahlung 77 Prozent nach drei und 87 Prozent nach sieben Monaten.

Wegen Covid-19 wurde Arbeitnehmern 2020 eingeräumt, das aus Nebentätigkeiten hinzu verdiente Einkommen, bis zur Erreichung von 100 Prozent des ursprünglichen Gehalts, nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Allerdings lief diese Maßnahme am 31. Dezember 2020 aus und wurde nicht verlängert.

Um das Kurzarbeitergeld zu berechnen stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle bereit. Mit dieser können die rechnerischen Leistungssätze, bezogen auf das monatliche Nettoentgelt und dem zuvor ermittelten Differenzbetrag zwischen Brutto-Soll- und Ist-Entgelt, abgelesen werden.

Hier der Link zur Berechnungstabelle für Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit. 



Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes im Arbeitsrecht

Grundsätzlich ist Kurzarbeit arbeitsrechtlich auf eine Dauer von zwölf Monaten begrenzt und gilt für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einheitlich. Liegen ungewöhnliche Umstände vor, kann die Dauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Wird die Zahlung des Kurzarbeitergeldes für mindestens drei zusammenhängende Monate unterbrochen, beginnt die mögliche Bezugsdauer anschließend neu.

Die Bezieher von Kurzarbeitergeld können von der Bundesagentur für Arbeit in ein sogenanntes Zweitarbeitsverhältnis vermittelt werden. Es gibt eine arbeitnehmerseitige Verpflichtung sich nach einer entsprechenden Aufforderung bei der Agentur für Arbeit zu melden und die dort vermittelte Tätigkeit anzunehmen, sofern diese zumutbar ist. Kommen die betroffenen Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, wird diesen das Kurzarbeitergeld für drei Wochen versagt.


Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld kurz und knapp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet


Wird bei Kurzarbeit gearbeitet?
Von Kurzarbeit spricht man, wenn mindestens ein Teil der Beschäftigten, weniger Stunden arbeitet, als vertraglich vereinbart. Manchmal wird auch gar nicht gearbeitet. Dann heißt es Kurzarbeit null.

Wie viel darf man bei Kurzarbeit arbeiten?
Kurzarbeit ist nur möglich, wenn mindestens zehn Prozent der normalen Arbeitsstunden entfallen. Man darf also höchstens 90 Prozent der normalerweise abzuleistenden Stunden arbeiten.

Wie funktioniert das mit der Kurzarbeit?
Durch Kurzarbeit entstehen den Arbeitnehmern erheblich Lohnausfälle. Diese werden durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit zum Teil ausgeglichen. Die dafür üblichen Sätze von 60 und 67 Prozent werden während der Corona-Pandemie nach drei Monaten Kurzarbeit auf 70 und 77 Prozent und nach sieben Monaten auf 80 und 87 Prozent erhöht.

Wie viele Stunden arbeitet man bei Kurzarbeit?
Das hängt davon ab um wie viele Arbeitsstunden der Arbeitgeber kürzt. Wird zum Beispiel statt einer 40-Stunden-Woche nur noch 32 Stunden gearbeitet, arbeitet man nur noch 80 Prozent der vertraglich festgelegten Arbeitszeit.

Wie werden Stunden bei Kurzarbeit berechnet?
Arbeitet ein Arbeitnehmer eigentlich 180 Stunden pro Monat á 15 Euro pro Stunde, aber nun wegen der Kurzarbeit nur noch 90 Stunden errechnet man die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt, 180 x 15 = 2700 und dem Ist-Entgelt, 90 x 15 = 1350. Demnach beträgt diese Differenz 2700 - 1350 = 1350. Bei einem Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 heißt das, 1350 / 100 x 67 = 904,50. Sein monatliches Gesamtentgelt beträgt dann 2254,50 Euro, statt zuvor 2700.

Was bedeutet Kurzarbeit für die Mitarbeiter?
Wenn es die Wirtschaftliche Lage erfordert kann der Betrieb mittels Kurzarbeit seine Kosten reduzieren, ohne Mitarbeiter zu entlassen. Die Arbeitnehmer behalten ihre Arbeitsstelle, arbeiten weniger bis gar nicht und müssen aber auf einen Teil ihres gewohnten Arbeitsentgelts verzichten, allerdings nur, wenn sie der Kurzarbeit zustimmen. Einseitig anordnen darf sie der Arbeitgeber nicht.

Wie viel Prozent vom Lohn bekommt man bei Kurzarbeit?
Das hängt von der persönlichen Situation ab. Normalerweise sind es 60 Prozent vom Nettolohn. Lebt der Arbeitnehmer jedoch mit einem Kind im Haushalt und es ist mit mindestens 0,5 auf der Steuerkarte eingezeichnet, bekommt er stattdessen 67 Prozent. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie erhöht sich dieser Betrag nach drei Monaten auf 70 beziehungsweise 77 Prozent und nach sieben Monaten auf 80 oder 87 Prozent.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das hängt von der Höhe des vorher erzielten Nettoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers ab. Vom Soll-Entgelt wird das Ist-Entgelt abgezogen. Vom Differenzbetrag erhalten Arbeitnehmer normalerweise 60 Prozent. In der Corona-Krise erhöht sich dieser Betrag nach drei Monaten auf 70 und nach sieben Monaten auf 80 Prozent. Bei einem mit mindestens 0,5 in der Lohnsteuerkarte verzeichneten Kind, erhöhen sich die vorgenannten Prozentsätze um jeweils sieben Prozent.

Wer zahlt was bei Kurzarbeit?
Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlt. Für die Arbeitsstunden erhält der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt weiterhin vom Arbeitgeber.

Welche Nachteile hat Kurzarbeit für den Arbeitnehmer?
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer haben weniger Geld zur Verfügung, weil das Kurzarbeitergeld nur einen Teil der Einkommenseinbußen ausgleicht. Zudem sinken bei längerfristiger Kurzarbeit die Beiträge in die Rentenversicherung. Manchmal vermittelt die Agentur für Arbeit von Kurzarbeit betroffene auch in ein Zweitarbeitsverhältnis.

Müssen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit null erreichbar bleiben?
Grundsätzlich, ja. Schließlich kann es sein, dass die Kurzarbeit null kurzfristig unterbrochen wird. Dann muss der Arbeitnehmer die Arbeit unverzüglich wieder aufnehmen.

Bei Fragen zur Kurzarbeit, wenden Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie unkompliziert einen Beratungstermin bei einem ihrer auf Arbeitsrecht für Arbeitnehmer spezialisierten Standorte der Arbeitnehmer Hilfe e.V. unter 0800-7236910.


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