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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist gesetzlich nicht speziell geregelt.

Daher gilt das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 4 Absatz 1 BDSG. D.h. jede Videoüberwachung bedarf einer Legitimation durch Gesetz, Betriebsvereinbarung oder Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers.

Für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen erlaubt § 6b BDSG unter bestimmten Voraussetzungen die offene Videoüberwachung. Eine offene Videoüberwachung liegt vor, wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar ist. Außerdem muss die Videoüberwachung einen berechtigten Überwachungszweck verfolgen, der vorher festzulegen ist.

Als berechtigte Zwecke sind anerkannt die Verhinderung von Diebstählen, Sicherung des Briefgeheimnisses in entsprechenden Firmen und der Schutz eines regelgerechten Spielablaufs in einer Spielbank. Neben dem Zweck muss die Videoüberwachung erforderlich sein und die Verhältnismäßigkeit wahren.

Im Rahmen der Erforderlichkeit wird geprüft, ob der Zweck auch mit einem milderen Mittel zu erreichen ist. Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit wird zuletzt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers zum Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers vorgenommen.

Hier wird insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch die Art, die Dauer und die Intensität der Beobachtung in Relation zu den Interessen des Arbeitgebers gesetzt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Publikum kontrolliert werden soll, größere Einschränkungen hinnehmen müssen, als wenn sich die Überwachung gezielt gegen die Arbeitnehmer richtet.



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