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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz
erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern befindet man sich nach heutigem Stand oft in einer juristischen Grauzone. In vielen Praxisfällen besteht keine Rechtssicherheit darüber, ob die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt. Allerdings möchten die Anwälte der ArbeitnehmerHilfe e. V. den Arbeitnehmern die jedenfalls geltenden Grundsätze zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Folgenden aufzeigen:
Für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen erlaubt § 4 BDSG unter bestimmten Voraussetzungen die offene Videoüberwachung. Eine offene Videoüberwachung liegt vor, wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar ist. Außerdem muss die Videoüberwachung einen berechtigten Überwachungszweck verfolgen, der vorher festzulegen ist.
Als berechtigte Zwecke werden anerkannt die Verhinderung von Diebstählen oder die nachträgliche Aufklärung bereits begangener Straftaten.
Neben dem Zweck muss die Videoüberwachung erforderlich und interessensgerecht sein. Im Rahmen der Erforderlichkeit wird geprüft, ob die Maßnahme geeignet ist, den Zweck zu erzielen, und ob es nicht ein gleich effektives milderes Mittel gibt zur Erreichung des Zwecks gibt. Im Beispiel mit der Überwachung zur Vermeidung von Diebstählen müssten Arbeitnehmer sich fragen, ob die Videoüberwachung Diebstähle verhindern kann. Dies lässt sich unschwer bejahen. Und gibt es im Vergleich zur Videoüberwachung nicht ein gleich effektives, aber milderes Mittel? Denkbar wäre ein Ladendetektiv. Bei der Interessenabwägung wird zuletzt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers vorgenommen. Hier wird insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht anhand der Art, der Dauer und der Intensität der Beobachtung in Relation zu den Interessen des Arbeitgebers gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Publikum kontrolliert werden soll, größere Einschränkungen hinnehmen müssen, als wenn sich die Überwachung gezielt gegen die Arbeitnehmer richtet.
FAQ — Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht kurz erklärt
Welche Fälle von Videoüberwachung am Arbeitsplatz gibt es?
Man unterscheidet folgende Fälle: Videoüberwachungen von Arbeitnehmern können im öffentlich zugänglichen Raum sowie im nicht öffentlich zugänglichen Raum stattfinden. Zudem können sie sowohl offen als auch heimlich angebracht werden.
Kann eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen?
Die Videoüberwachung kann auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig sein, soweit der Arbeitgeber bei der Durchführung die rechtlichen Vorgaben beachtet.
Welches Grundrecht des Arbeitnehmers wird bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz tangiert?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz tangiert. Allerdings darf in Grundrechte eingegriffen werden, solange der Eingriff gerechtfertigt ist. Übrigens: Sollten Arbeitnehmer nun hektisch durch das Grundgesetz blättern, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht nachzuschlagen, werden sie wohl enttäuscht werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht explizit im Grundgesetz aufgeführt, sondern — salopp gesagt — eine Erfindung der Rechtsprechung.
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