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Arbeitslosengeld 1 – Bewilligung, Bezug und Sperre
Arbeitslosngeld 1 – Anspruch und die Vermeidung einer Sperre dieser Versicherungsleistung
Inhalt:
Arbeitslosengeld
Was ist Arbeitslosengeld 1 und wodurch unterscheidet es sich von Arbeitslosengeld 2?
Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld
Wer bekommt Arbeitslosengeld?
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wie viel Prozent Arbeitslosengeld bekommt man vom Bruttolohn?
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Sperre des Arbeitslosengeldes
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld
Was ist Arbeitslosengeld 1 und wodurch unterscheidet es sich von Arbeitslosengeld 2?
Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, sofern er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) enthalten. Arbeitslosengeld wird für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre gezahlt, normal ist jedoch ein Jahr. Unterschiedlich ist auch die Höhe, die Arbeitslose ausgezahlt bekommen, dieses bemisst sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.
Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, erhalten Betroffene nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit für einen befristeten Zeitraum. Davon unterscheidet sich das Arbeitslosengeld 2, besser bekannt unter der Bezeichnung Hartz IV, welches unbefristet als Grundsicherung an Arbeitssuchende und Arbeitende (“Aufstocker”) gezahlt wird, damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es gibt Zeiten in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, also nicht gezahlt wird. In bestimmten Fällen kann es ebenso zu einer Minderung der Anspruchsdauer kommen.
Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld
Wer bekommt Arbeitslosengeld?
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruchsteller bekommt es, wenn er arbeitslos ist, also in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich selber um ein Ende seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht und seine Arbeitskraft der Agentur für Arbeit verfügbar stellt. Dazu gehört, dass sich der Arbeitslose oder von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer rechtzeitig dort meldet.
Dabei ist zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung, einer Anspruchsvoraussetzung, und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Letztere muss der Arbeitnehmer, innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit machen. Tut er das nicht und kann er keinen guten Grund dafür nennen, erhält er für die ersten sieben Tage der Anspruchszeit keine Leistungen.
Zudem muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden. Deren Rahmenfrist beträgt 360 Tage, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig war, sei es als Beschäftigter oder als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer. Ausnahmeregelungen gibt es bei Arbeitsunfähigkeit und der Fortzahlung im Krankheitsfall.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von zahlreichen Faktoren ab. Dazu gehören die Abrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraums, das in dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung und das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt sowie dem allgemeinen oder erhöhten Leistungssatz.
Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld beträgt normalerweise ein Jahr und in besonderen Fällen zwei Jahre. Dabei bleiben laut SGB III § 150 ein Reihe von Zeiten außer Betracht um den Bemessungszeitraum zu berechnen. Die im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelte, werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wie viel Prozent Arbeitslosengeld bekommt man vom Bruttolohn?
Von dem dadurch festgestellten Bemessungsentgelt werden pauschal 20 Prozent für Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen, um das pauschalierte Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu errechnen. Das Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im Allgemeinen mit 60 Prozent oder bei einem Arbeitslosen, der für ein Kind Kindergeld bezieht mit 67 Prozent.
Das so kalkulierte tägliche Arbeitslosengeld wird mit 30 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollen Kalendermonat zu berechnen, welches schließlich zur monatlichen Auszahlung kommt. Im Internet finden sich zahlreiche Tools, unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selber zu berechnen.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Wie lange der Versicherungsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld zahlt, hängt davon ab, wie alt der Arbeitslose ist und wie lange er in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat.
Für alle unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beträgt die Höchstdauer für das Arbeitslosengeld zwölf Monate. Die kürzeste Anspruchsdauer, nach Versicherungspflichtverhältnissen von zwölf Monaten, beträgt sechs Monate und erhöht sich alle zwei Monate um einen weiteren, bis die Höchstdauer erreicht ist.
Ab dem fünfzigsten Lebensjahr gelten andere Regeln. Insgesamt 15 Monate Arbeitslosengeld kann beziehen, wer über 50 Jahre alt ist und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens zwölf Monaten vorweisen kann. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 18 Monate bei mindestens 55-jährigen und Versicherungspflichtverhältnissen von mindesten 36 Monaten. Die höchstmögliche Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Lebensalter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 48 Monaten voraus.
Sperre des Arbeitslosengeldes
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können ganz oder teilweise verloren gehen, wenn sich der eigentlich Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, er andere Sozialleistungen bezieht, während er eine Urlaubsabgeltung erhält oder er eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat.
Verhält sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit, wenn er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, obwohl dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer verringert sich dann um die Tage der Sperrzeit, bis zu einem Viertel der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer
- seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
- eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
- keine Eigenbemühungen nachweist,
- die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
- durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Erhält ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen Krankheit, oder ähnliche Zahlungen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld, eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsausbildungsbeihilfe, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ebenso ruht der Anspruch in der Zeit, während der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelte erhält. Dasselbe gilt für den Erhalt einer Entlassungsentschädigung, also wenn er einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt vollständig, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten, Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.
Sonstiges Wissenswerte zum Arbeitslosengeld
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld
Steuer
Wegen des Progressionsvorbehaltes ist das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld 2, in der Steuererklärung anzugeben, obwohl es selbst steuerfrei ist.
Sozialversicherung
Die Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und, unter bestimmten Umständen, Unfallversicherung pflichtversichert. Die dabei anfallenden Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit.
Aufstockung
Der aufstockende Bezug von Arbeitslosengeld 2 oder Wohngeld schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus.
Existenzgründung
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zum Arbeitslosengeld ein paralleler Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit und die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung.
Bezugsdauer bei Weiterbildung
Befindet sich der Arbeitslose in einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, erhält er Arbeitslosengeld, welches jedoch nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird.
Hinzuverdienst
Ein Einkommen aus der Weiterbildung wird bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet. Einnahmen aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet.
Ausland
Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nur mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bezogen werden. Eine Ausnahme bilden grenznah wohnende Arbeitslose, wenn diese zuvor in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren.
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