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Zugewiesener Ort zu Betriebsversammlungen
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat einen nach seinem Dafürhalten geeigneten Raum für Betriebsversammlungen zuweisen kann.
Der zugewiesene Raum muss lediglich den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Dies ist der Fall, wenn Betriebsversammlungen dort stattfinden können.
Unerheblich ist es, wenn ein durch den Betriebsrat vorgeschlagener Raum besser zur Abhaltung der Betriebsversammlung geeignet ist.
Der Arbeitgeber ist Eigentümer der Räumlichkeiten und könne diese daher aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verwalten (Hessisches LAG, Beschluss vom 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12).
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