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Zugewiesener Ort für Betriebsversammlungen
erläutert vom Anwalt für Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen objektiv geeigneten Raum für Betriebsversammlungen zuweisen kann.
Der zugewiesene Raum muss lediglich den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Dies ist der Fall, wenn Betriebsversammlungen dort in geordneter Weise (Größe, Zugänglichkeit, Akustik) stattfinden können.
Unerheblich ist, wenn ein vom Betriebsrat vorgeschlagener Raum besser für die Abhaltung der Betriebsversammlung geeignet ist.
Diese Regelung begründet das Gericht wie folgt: Der Arbeitgeber ist Eigentümer der Räumlichkeiten und kann diese daher aufgrund seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verwalten (Hessisches LAG, Beschluss vom 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12).
FAQ – Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
Betriebsrat fragt, Anwalt für Arbeitsrecht antwortet
Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden?
Das Gesetz fordert, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Der Begriff „jeder“ ist dabei wörtlich zu verstehen. Spricht der Arbeitgeber beispielsweise nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung später noch eine ordentliche Kündigung aus, muss der Betriebsrat erneut angehört werden. Anders verhält es sich, wenn von Anfang an außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt wird; dann reicht eine Anhörung für beide Kündigungen aus.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Wird die Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgelassen, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen?
Dem Betriebsrat stehen in einem Anhörungsverfahren bei einer Kündigung drei mögliche Verhaltensweisen offen.
1. Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen.
2. Der Betriebsrat kann schweigen; dann wird nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Zustimmung fingiert.
3. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen.
Eines haben jedoch alle drei möglichen Verhaltensweisen gemeinsam: Sie verhindern den Ausspruch der Kündigung nicht. Der Betriebsrat hat also kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht.
Wann beginnt die Anhörung zu laufen?
Die Anhörung beginnt erst, wenn die Gründe über die beabsichtigte Kündigung dem Betriebsratsvorsitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreter zugegangen sind. Werden die Gründe gegenüber einem anderen Betriebsratsmitglied erklärt, beginnt die Anhörung grundsätzlich nicht zu laufen. Kündigt der Arbeitgeber bereits vorher, wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört; mithin ist die Kündigung unwirksam.
Hat Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat nicht angehört?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren online einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910



