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Sachgrundlose Befristung in Tarifverträgen
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3, Teilzeitbefristungsgesetz trotz Verwendung des Wortes "oder" weit auszulegen.
Die Tarifvertragsparteien können sowohl hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen als auch bezüglich der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbaren treffen.
Nach dem BAG gilt dies zwar nicht völlig uneingeschränkt, jedoch ist eine Höchstdauer von 3 1/2 Jahren in Kombination mit 4 Verlängerungsmöglichkeiten, wie im entschiedenen Fall, nicht zu beanstanden.
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