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Gesetzesänderung für Ausschlussklauseln 

Mit Gesetz vom 17.02.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB abgeändert. Dieses Gesetz ist am 01.10.2016 in Kraft getreten.

Im Bereich des Arbeitsrechts hat dies zur Folge, dass bisher übliche Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen in der Zukunft nicht mehr zulässig sind und somit nicht mehr in bisheriger Form verwendet werden sollten. Die meisten Arbeitsverträge enthielten die Formulierung, wonach „der Arbeitnehmer seine Ansprüche schriftlich geltend zu machen habe“ und zwar innerhalb gewisser Fristen (mindestens drei Monate).

Dies hatte zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen von ihm unterschriebenen Brief verfassen und vorlegen musste.

Seit dem 01.10.2016 genügt für die Geltendmachung von Ansprüchen eine E-Mail oder ein Fax des Arbeitnehmers. Nach der Neufassung des Gesetzes dürfen keine strengeren Formen als die sogenannte „Textform“ vereinbart werden.

Das bedeutet vor allem für Arbeitgeber bei der Verwendung der üblichen bisher benutzten Arbeitsverträge die Notwendigkeit einer Abänderung.  An Stelle der „schriftlichen Geltendmachung“ muss es zukünftig heißen z.B. dass Ansprüche verfallen wenn sie nicht „3 Monate nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartnern in Textform geltend gemacht werden“.

Diese Neuregelung gilt für alle nach dem 01.10.2016 abgeschlossenen Verträge. In der Rechtsprechung ist noch nicht entschieden, ob vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge auch soweit unwirksam sind. Grundsätzlich haben Gesetze keine rückwirkende Geltung. Arbeitnehmer, die vor dem 01.10.2016 bereits einen Arbeitsvertrag haben, muss daher geraten werden, nach wie vor etwaige Ansprüche innerhalb geltender Ausschlussfristen schriftlich (nicht in Textform) geltend zu machen.

Mit anderen Worten juristisch formuliert: Auf vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Verträge bleibt § 309 Nr. 13 alter Fassung anwendbar.

Auch Klauseln, die besondere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Zugangserfordernisse festlegen, sind unzulässig. Im Arbeitsvertrag kann daher weder die Übermittlung durch eingeschriebenen Brief noch die Ablieferung gegen Quittung vorgeschrieben werden oder zum Beispiel die Benutzung eines vom Arbeitgeber entworfenen Formulars. Mündliche Geltendmachung von Ansprüchen hat bei vereinbarten Ausschlussklauseln jedoch keinerlei Wirkung.

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