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Informationen zu Ihren Rechten während der Elternzeit

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert Sie nachfolgend rund um das Thema Elternzeit. Sie erhalten bei uns im ArbeitnehmerHilfe e.V. hierzu immer gerne eine persönliche Beratung zu Ihren Fragen und Problemen. 

In den §§ 15 ff des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wird insbesondere der Anspruch von Arbeitnehmern auf Elternzeit geregelt.

Eine Neufassung des Gesetzes, welche für Kinder gilt, die ab dem 01.07.2017 geboren wurden, soll Erleichterungen bei der Elternteilzeit sowie eine Verlängerung, von bisher 12 auf nun 24 Monate, der Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr beinhalten.

Arbeitnehmer können eine Elternzeit mit Höchstdauer von drei Jahren für jedes Kind in Anspruch nehmen. Es ist möglich, einen Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes zu übertragen, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit diese geltend machen.

Der Arbeitnehmer muss zugleich erklären, für welchen Zeitraum die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren genommen werden soll.  Die Frist für Eltern, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren wurden beträgt 13 Wochen, falls die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen wird. Wenn die Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr eines Kindes in Anspruch genommen wird beträgt die Frist, wie bisher, sieben Wochen.

Eine Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes, steht dem Arbeitnehmer frei. Zu beachten ist aber, dass er bei Geltendmachung dieses Rechts, genauso wie bei Beantragung eines Zeitraums von zwei Jahren, an seine Erklärung gebunden ist und sich diese Zeit nachträglich nicht mehr ändern, verkürzen oder anders gestaltet verlangen lässt. Es bedarf keiner entsprechenden Einverständniserklärung des Arbeitgebers. 

Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen allein oder zusammen verlangt werden und zwar anteilig. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist jeder Elternteil dazu berechtigt, die dreijährige Elternzeit auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme voll auszuschöpfen und ist nicht auf die Halbierung auf eineinhalb Jahre beschränkt.

Mit dem beantragten Zeitpunkt beginnt die Elternzeit und zwar frühestens mit der Geburt des Kindes, bei der Mutter mit Ablauf der Mutterschutzfrist. Diese wird auf die Gesamtzeit der Elternzeit angerechnet, wodurch die Elternzeit der Mutter drei Jahre ab Geburt des Kindes beträgt.

Mit Ablauf der beantragten Zeitdauer endet die Elternzeit. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine vorherige Beendigung möglich.



Die Eltern müssen sich vorher einig sein, wie lange der Antrag gestellt werden soll, z.B. ein Jahr, zwei Jahre oder nur ein paar Monate? Wie es mit der Arbeit weitergeht, sollten sich bereits werdende Eltern im Klaren sein. Wie lange soll welches Elternteil, Elternzeit beantragen, wann sollte dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden? Wie planen wir, das Familienleben zu kreieren? Können wir uns das leisten?

Wenn diese Fragen von den zukünftigen Eltern geklärt sind, sollte möglichst schnell das Gespräch, um über die Elternzeitpläne zu sprechen, mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Die Eltern sind auf die Kulanz und Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen, falls sie doch länger in Elternzeit bleiben möchten, aber im ersten Antrag eine Elternzeit von z.B. 16 Monaten beantragt haben.

Umgekehrt gilt auch: Wer früher aus der beantragten Elternzeit zurückkehren möchte braucht wieder die Zustimmung des Arbeitgebers für eine Wiederbeschäftigung. Dieser kann auf die Einhaltung der Elternzeit bestehen.

Es muss beachtet werden, dass der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat dem Arbeitnehmer um die Monate der Elternzeit gekürzt werden kann. Eine wirksame, verbindliche Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, welche frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Elternzeit erklärt werden kann, setzt dieses Kürzungsrecht voraus; während der Elternzeit ist eine solche Erklärung möglich.

Die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings nicht mehr vorhanden. Es ist bisher noch nicht entschieden, ob diese Regelung gegen europarechtliche Bestimmungen verstößt. Diese Frage wurde von der Rechtsprechung bisher offengelassen.

Teilzeitarbeit ist während der Elternzeit möglich, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt. Die Bedingung, um Teilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen ist, dass im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Außerdem muss dem Arbeitgeber der entsprechende Antrag sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden, und muss den Umfang und Beginn der verringerten Arbeitszeit enthalten. Weiterhin ist zu beachten, dass die Wochenstunden auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden für mindestens zwei Monate verringert werden sollen. Nach § 8 TzBfG ist dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses, weitgehend als der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.

Eine wiederholte Verringerung kann innerhalb der Elternzeit verlangt werden, zudem gelten für den Arbeitnehmer kürzere Fristen. Während außerhalb der Elternzeit, bei einer normalen Arbeitszeitverringerung „betrieblichen Gründe“ genügen, bedarf es zur Ablehnung dieses Verlangens „dringender betriebliche Gründe“ während der Elternzeit. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit erheblich höher als im Normalfall.

Nach Zugang des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen (bei Kindern ab drei Jahren innerhalb von acht Wochen) verpflichtet, den Antrag schriftlich abzulehnen. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers als erteil, wenn vorherigen Voraussetzungen nicht beachtet werden. 

Der Arbeitnehmer hat während der Elternzeit keinen Anspruch auf seine arbeitsvertragliche Vergütung. Die Zahlung von Elterngeld tritt nun an die Stelle der Arbeitsvergütung. 67% des Netto-Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes entsprechen dem Elterngeld (§ 2 BEEG), wobei dies höchstens € 1.800,00 monatlich nicht überschreiten darf.

Wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, welches er selbst betreut und erzieht und in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Elterngeld.

Der Arbeitgeber ist daran gehindert, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu kündigen. Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, gilt dieses Verbot der Kündigung, allerdings höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit in der laufenden Elternzeit gilt das Kündigungsverbot ebenfalls. Zum Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis kündigen, aber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG).

Während der Elternzeit oder zu einem Zeitpunkt nach deren Beendigung darf der Arbeitnehmer mit seiner vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist kündigen und braucht wegen dieser Sondervorschrift somit keine ansonsten geltende längerer Kündigungsfrist einhalten.

Wenn Sie Fragen zu den oben durch unseren Anwalt angesprochenen Ausführungen zum Thema Elternzeit haben, kontaktieren Sie uns einfach unter 0800-7236910 und vereinbaren einen Beratungstermin. Gerne lösen unsere Anwälte Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zum Thema Elternzeit in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen.



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