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Verhinderung von Betriebsratswahlen - Was darf der Arbeitgeber tun?

Das Thema Betriebsratswahl stößt in der Praxis auf große Bedenken bei Arbeitnehmern, da viele die Reaktion des Arbeitgebers fürchten. Schranken und Pflichten, die der Arbeitgeber bei Betriebsratsgründungen und -wahlen zu beachten hat, werden im Rahmen dieses Artikels näher erläutert.

Tatsächlich haben Unternehmer ein großes Interesse daran Betriebsratsgründungen zu torpedieren und ergreifen hierfür unterschiedliche Maßnahmen, die mitunter bis zu strafbaren Handlungen reichen können.

Es existieren sogar Anwaltskanzleien, die sich darauf spezialisiert haben, dem Arbeitgeber notwendige Schritte aufzuzeigen, um Betriebsratsgründungen auf legalem Weg zu verhindern. Einschüchterungsversuch bis hin zu Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen der Initiatoren aus fadenscheinigen Gründen sind dabei an der Tagesordnung.

Die Initiatoren einer Betriebsratswahl sind oft vor praktische Herausforderungen gestellt und fragen sich, welche Rechte sie im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung einer solchen Wahl gegenüber dem Arbeitgeber haben. Zunächst können Sie vom Arbeitgeber alle Informationen einfordern, die sie dafür benötigen, um rauszufinden, wer wahlberechtigt ist und in den Betriebsrat gewählt werden kann.

Weiter ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet für die Durchführung der Betriebsversammlung Räumlichkeiten, Wahlurnen und auch Büromaterialien zur Verfügung zu stellen. Die Einladungen sind ca. eine Woche vorher an die Teilnehmer zu verschicken, soweit sie im gleichen oder benachbarten Gebäude arbeiten (ArbG Essen, Besohl. v. 22.06.2004 - 2 BV 17/04).

Sollten die Einladenden nicht alle Mitarbeiter erreichen können, können sie auf die Mitwirkung des Arbeitgebers zurückgreifen und ihn zum Verschicken der Einladungen auffordern. Für diese Vorbereitungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Organisatoren ausreichend Zeit zu gewähren und ist nach § 20 Abs. 3 BetrVG zur Kostenübernahme der Betriebsratswahl verpflichtet.

Unzulässig ist eine Versetzung oder Kündigung zur Verhinderung einer Wahldurchführung. Solche Maßnahmen sind im Übrigen auch nicht effektiv, da der Betroffene dadurch nicht sein passives Wahlrecht verliert. Er darf den Betrieb auch weiterhin zur Durchführung der Wahlvorbereitung betreten (LAG Hamm, Urteil v. 6.5.2002 - 10 TaBV 53/02).

Die weitere Behandlung als Betriebszugehöriger bei der Durchführung von Betriebsversammlungen resultiert aus dem Umstand, dass beim Erheben einer Kündigungsschutzklage bis zum Ende des Verfahrens noch nicht feststeht, ob der gekündigte tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Besohl. v. 30.1.2017 - 3 TaBVGa 1/17). Die Wahlinitiatoren haben darüber hinaus das Hausrecht bzgl. des Versammlungsortes und der Zugangswege dorthin.

Dem Arbeitgeber ist es nicht ohne weiteres möglich in das laufende Wahlverfahren einzugreifen. Grundsätzlich kann er die Unterlassung der Wahldurchführung nur dann verlangen, wenn ein schwerer Verstoß in der Wahldurchführung vorliegt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Durchführung der Wahl trotz des Fehlers ihre Nichtigkeit zur Folge hätte. Davon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Durchführung der Wahl demokratische Grundsätze missachtet (LAG Hamm, Urteil v. 6.9.2013 - 7 TaBV Ca7/13).



Der Wahlvorstand genießt darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, sodass seine Mitglieder nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB nach Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 103 BetrVG oder des Arbeitsgerichts gekündigt werden können, soweit noch kein Betriebsrat vorhanden ist.

Weiter ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber die Ausübung der Tätigkeit des Betriebsrats nicht stören oder behindern darf. Dieser Grundsatz folgt aus § 78 BetrVG und bedeutet, dass jegliche Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber zu unterbleiben hat (BAG, Beschl. v. 19.07.1995 - 7 ABR 60/94). Es reicht aus, dass objektiv eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit angenommen werden kann.


Ein Verschulden oder das Vorliegen einer Behinderungsabsicht ist insofern nicht erforderlich (LAG Hessen, Besohl. v. 26.09.2011 - 16 TaBV 105/11). Anweisungen, die gegen das Verbot der Behinderung von Betriebsratstätigkeit verstoßen, sind nach § 134 BGB unwirksam und müssen von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden. Die Nichtbeachtung stellt in diesem Fall keine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Liegt eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit- oder -wahl vor, können unterschiedliche Maßnahmen gegen das Verhalten des Arbeitgebers ergriffen werden. Die Unterlassung einer Behinderung kann durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfolgen und auf § 78 S. 1 BetrVG gestützt werden. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG ist unter Umständen eine Strafanzeige möglich. Gemäß § 121 BetrVG kommt aber in weniger schlimmen Fällen auch die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit denkbar, die eine Geldbuße bis zu 10.000 € nach sich ziehen kann.

Im Zusammenhang mit diesem und anderen Themen beraten wir Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei.


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