Corona Hotline ++ Anwalt Arbeitsrecht deutschlandweit ++ Abfindung ++ Kündigung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht bundesweit ++ Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Elternzeit im Arbeitsrecht vor dem Aus?

 

Aber nein! Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht zeigen Ihnen hier, wie Sie Elternzeit und Mutterschutz optimal nutzen.

Elternzeit oder Mutterschutz? Beides sagen unsere Anwälte in der Arbeitsrechtsberatung!


A)    Arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit

Was bedeutet Elternzeit im Arbeitsrecht?
Wer kann Elternzeit nehmen?
Wie lange kann man in Elternzeit gehen?
Wie kann die Elternzeit aufgeteilt werden?
Wer zahlt in der Elternzeit?
Was passiert mit meinem Urlaub in der Elternzeit?
Kündigungsschutz in der Elternzeit?

B)    Arbeitsrechtliche Fragen zum Mutterschutz

Was bedeutet Mutterschutz im Arbeitsrecht?
Wie lange geht der Mutterschutz?
Kann auf den Mutterschutz verzichtet werden?
Wann endet der Mutterschutz und beginnt die Elternzeit?
Wer zahlt während des Mutterschutzes?
Was passiert mit meinem Urlaub im Mutterschutz?
Kündigungsschutz im Mutterschutz?

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Elternzeit und Mutterschutz

Im Mutterschutz gilt ein striktes Beschäftigungsverbot und normalerweise muss dieser vom Arbeitgeber nicht bestätigt werden. Die Elternzeit ist freiwillig und muss deshalb beim Arbeitgeber fristgerecht angemeldet werden. In bestimmten Einzelfällen muss der Elternzeit auch vom Arbeitgeber zugestimmt werden. Insofern kann die Elternzeit nur beginnen, sobald die Mutterschutzfrist abgelaufen ist. 

Während der Mutterschutz nur von der Mutter beansprucht werden kann, haben Väter, Pflegeeltern und mitunter auch Großeltern Anspruch auf die Elternzeit und können sich in diesem Zeitraum von der Erwerbstätigkeit befreien lassen, um sich dem Nachwuchs zuzuwenden.

Die freie Zeit ist das eine, aber es gibt auch finanzielle Aspekte, welche die Bundesregierung wohl dazu veranlasste, Paaren mit den neuen Regelungen mehr Sicherheit zu geben und die Entscheidung für Kinder zu erleichtern. Vermutlich geschah dies in der Hoffnung den Rückgang der Geburtenraten in Deutschland entgegenzuwirken.

Wir geben hier einen kleinen Überblick zu den Themen Elternzeit und Mutterschutz für arbeitende Mütter und Väter. Wenn ihre Fragen an dieser Stelle nicht ausreichend beantwortet werden, würden wir uns freuen, wenn Sie sich an die ArbeitnehmerHilfe e.V. wenden.

Unter der 0800-7236910 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht Auskunft bei Fragen zur Elternzeit oder dem Mutterschutz sowie zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.

A - Die Elternzeit

Was ist Elternzeit im Arbeitsrecht?

Die Elternzeit ist im Arbeitsrecht die Freistellung von Arbeitnehmern nach der Geburt des Kindes und beschreibt einen vom Arbeitgeber unbezahlten Zeitraum für Erwerbstätige. Die Elternzeit kann arbeitsrechtlich von der Mutter, dem Vater und unter bestimmten Umständen auch von den Großeltern beansprucht werden.

Sie wurde geschaffen damit Erziehungsberechtigte ihr Familien- und Berufsleben miteinander verknüpfen können, ohne dadurch ihre beruflichen Chancen oder eine Kündigung ihres Jobs zu riskieren. So wird im Arbeitsrecht sichergestellt, dass sie die bedeutenden ersten Lebensmonate ihres Kindes bewusst und auch gemeinsam erleben können.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Antritt beim Arbeitgeber angemeldet werden. Die Frist verlängert sich auf 13 Wochen, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten und neunten Geburtstag des Kindes geplant ist. Ein offizielles Formular gibt es dafür nicht, der Antrag muss allerdings schriftlich (eigenhändige Unterschrift) gestellt werden. Eine Arbeitsrechtsberatung ist zur Antragserstellung vorab der Elternzeit sinnvoll.


Wer kann Elternzeit nach dem Arbeitsrecht nehmen?

Unabhängig vom Arbeitsverhältnis kann die Elternzeit nach den arbeitsrechtlichen Regelungen von allen, mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Müttern und Vätern, genommen werden, die ihr Kind überwiegend selbst betreuen. Darüber hinaus kann es auch für die Betreuung des Kindes eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, für Adoptivkinder sowie, bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern, für Schwester, Bruder, Nichte, Neffe oder Enkelkind genommen werden.

Wichtig im Arbeitsrecht: Die Elternzeit kann auch bei Teilzeitverträgen, geringfügiger Beschäftigung, Ausbildung, Umschulung, Beschäftigung zur beruflichen Fortbildung oder bei arbeitsrechtlich genehmigter Heimarbeit genommen werden. Auch bei befristeten Verträgen ist eine Elternzeit möglich. Achtung: Im Arbeitsrecht gilt jedoch weiterhin das Befristungsende trotz Elternzeit. Es gibt jedoch Ausnahmen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Auszubildende.


Wie lange kann man arbeitsrechtlich in Elternzeit gehen?

Jeder berechtigte Antragsteller hat Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit nach den Gesetzen im Arbeitsrecht. Eine Mindestdauer gibt es nicht, darum können auch nur ein paar Monate, Wochen oder Tage genommen werden.

Wieviel Elternzeit ist im Arbeitsrecht aus finanziellen und beruflichen Gründen möglich. Dazu müssen sich die Antragsteller im Klaren darüber sein, was sie von der Elternzeit erwarten, wie sich ihr Wunsch begründet und was der Anlass einer Verlängerung sein könnte.

Nach den persönlichen Abwägungen entschließen sich viele Antragsteller, nicht die kompletten drei Jahre, zumindest nicht hintereinander, zu beanspruchen, nicht zuletzt, um später flexibel zu sein. Jede Familiensituation ist individuell und verlangt möglicherweise nach einer besonderen Aufteilung.


Wie kann die Elternzeit im Arbeitsrecht aufgeteilt werden?

Die Antragsteller sollten sich für die ersten zwei Jahre festlegen. Denn haben sie sich zunächst für eine einjährige Elternzeit entschieden und wollen diese anschließend unmittelbar im Anschluss an die einjährige Elternzeit verlängern, benötigen sie dafür nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Die Zustimmung des Arbeitgebers benötigen sie auch zum vorzeitigen Abbruch.

In der Tat gibt es unzählige Möglichkeiten seine Elternzeit aufzuteilen, jedoch gibt es, wie gerade gezeigt, einige einschränkende Regeln zu beachten. So müssen im Arbeitsrecht mindestens zwölf der 36 Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Zuerst sollten die Eltern untereinander klären, wer, wie lange in die Elternzeit geht und welche Aufgaben dabei übernommen werden und wann es zurück in den Job geht. Danach empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, indem der Vorgesetzte über diese Wünsche informiert wird. Zur Klärung aller Möglichkeiten ist auch die Arbeitsrechtsberatung bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt sinnvoll.


Wer zahlt in der Elternzeit?

Der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit kein Geld, aber wer dann? In Elternzeit tritt der Staat arbeitsrechtlich mit dem Elterngeld ein. Er unterstützt den pausierenden Elternteil mit mindestens 300 Euro pro Monat oder mit bis zu 67 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate, jedoch nur bis zu 1.800 Euro monatlich. Bei mehr als 1.200 Euro Nettoeinkommen beträgt das Elterngeld 65 Prozent.

Übersteigt das Jahreseinkommen eines alleinerziehenden Elternteils 250.000 Euro oder das von beiden Eltern 500.000 Euro gibt es im Arbeitsrecht kein Elterngeld. Für nach 2014 geborene Mehrlinge gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro, für alle davor geborenen Mehrlinge bekam jedes einzelne Kind das Elterngeld. Auf den Elterngeldstellen liegen Formblätter aus, die für die Beantragung ausgefüllt werden müssen. Der Antrag auf Elterngeld kann im Arbeitsrecht erst nach der Geburt das Kindes gestellt werden.

Beide Elternteile dürfen pro Woche je 30 Wochenstunden arbeiten. Es gibt keine Pflicht die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. Seit dem Januar 2015 gibt es Elterngeld Plus, dabei bekommen Eltern, die sich dafür entschieden haben, neben ihrem Teilzeitgehalt, das halbe Elterngeld über 24 statt 12 Monate ausgezahlt. Es gibt damit keine Abzüge mehr für die Teilzeitbeschäftigung.


Was passiert mit meinem Urlaub in der Elternzeit?

Auch während Ihrer Elternzeit erwerben Sie nach dem Arbeitsrecht einen Urlaubsanspruch. Dieser kann jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber um die Dauer des Elternzeit gekürzt werden. Geschieht das nicht, dann haben Sie nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ihres gesamten Urlaubes. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht berechnen diesen Anspruch sehr gerne.


Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz (trotz Corona-Krise)?

Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf Ihr Arbeitgeber im Arbeitsrecht Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz arbeitsrechtlich frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. 
Auch die derzeitige Corona-Krise ändert daran nichts, da Ihr arbeitsrechtlicher Sonderkündigungsschutz nach wie vor besteht. Es gibt im Arbeitsrecht keine Gründe, warum die zuständige oberste Landesbehörde einer solchen Kündigung zustimmen sollte, da Sie in Ihrer Elternzeit den Arbeitgeber nicht wirtschaftlich belasten. Falls eine trotzdem eine Kündigung erfolgt, sichern Sie sich schnell einen kostenlosen Termin zur Arbeitsrechtsberatung bei unseren auf Elternzeit und Arbeitsrecht spezialisierten Anwälten.



B – Mutterschutz im Arbeitsrecht

Was ist Mutterschutz nach dem Arbeitsrecht?

Der Mutterschutz soll als Bündel von arbeitsrechtlichen Maßnahmen Frauen in der Schwangerschaft und nach der Entbindung arbeitsrechtlich schützen und eine Benachteiligung vermeiden. Im Mutterschutzgesetz (MuschG), welches im Betrieb aushangpflichtig ist, sofern mehr als drei Frauen im Unternehmen arbeiten, sind deshalb alle wesentlichen Regelungen zum Thema Kündigung und Lohnfortzahlung unter Berücksichtigung aller Aspekte des Arbeitslebens festgeschrieben.

Der Schutz umfasst die Bereiche Gesundheit, Arbeitsverhältnisse und Finanzen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die werdende Mutter und das ungeborene Kind keinerlei Risiken durch den Arbeitsplatz oder etwaige Tätigkeiten auszusetzen. Für Schwangere und Mütter unmittelbar vor und nach der Geburt besteht ein striktes Beschäftigungsverbot und ein damit einhergehender Kündigungsschutz. Außerdem wird während des Arbeitsausfalls das Einkommen der Frau gesichert.


Wie lange geht der Mutterschutz im Arbeitsrecht?

Der Mutterschutz dauert mehrere Wochen. Die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt summieren sich zusammen auf mindestens 14 Wochen. Die Frist beginnt im Normalfall sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (EGT) und endet acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. In diesem Fall muss die Frau unter keinen Umständen arbeiten, denn sie unterliegt einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Die genannten Fristen verlängern sich im Arbeitsrecht unter bestimmten Umständen.

Kommt es zu einer medizinischen Frühgeburt oder hat das Kind eine Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Dasselbe gilt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erwartet werden. Erleidet eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, verlängert sich nach dem Arbeitsrecht deren Dauer des Kündigungsschutzes. Sie darf vor dem Ablauf von vier Monaten arbeitsrechtlich nicht gekündigt werden.


Kann im Arbeitsrecht auf den Mutterschutz verzichtet werden?

Ja und nein. Die erste arbeitsrechtliche Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die werdende Mutter ist jedoch nicht verpflichtet ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, es sei denn, der Arbeitgeber hat ihr im Arbeitsvertrag aus Sicherheitsgründen eine Mitteilungspflicht auferlegt. Ebenso darf sie in dieser Zeit weiterarbeiten, wenn sie das möchte. Ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, muss ihm der Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz in Schriftform mitgeteilt werden.
Vom Gesetzgeber wird zwischen zwei Mutterschutzfristen unterschieden. Die zweite beginnt mit dem tatsächlichen Geburtstermin. In dieser Zeit ist das Beschäftigungsverbot strikt. In den acht bis zwölf Wochen nach der Geburt darf die Frau nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es möchte. Erleidet die Schwangere eine Fehlgeburt wird das Beschäftigungsverbot nicht angewandt.

Noch Genauer: Es gibt im Arbeitsrecht keinen Verzicht auf den Mutterschutz, sondern nur den Verzicht auf Inanspruchnahme der vorgeburtlichen gesetzlichen Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz.


Wann endet der Mutterschutz und beginnt die Elternzeit im Arbeitsrecht?

Der Mutterschutz endet spätestens nach Ablauf der zweiten Mutterschutzfrist, also acht oder zwölf Wochen nach der Geburt. Daran kann sich die Elternzeit der Mutter, wenn sie es rechtzeitig beantragt hat, direkt anschließen, während der Vater sofort nach der Geburt seines Kindes die Elternzeit beanspruchen kann. Beide Eltern haben jeweils Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, allerding wird bei der Mutter die zweite Mutterschutzfrist, als acht oder zwölf Wochen auf die Elternzeit angerechnet.


Wer zahlt während des Mutterschutzes?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung des Arbeitsrechts, in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag (Krankenkasse), und steht deshalb im Arbeitsrecht nur den Müttern zu, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Freiwillig krankenversicherte Mütter haben ebenfalls Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, müssen es aber bei ihrer Krankenkasse beantragen. Ihr Arbeitgeber zahlt dann den Differenzbetrag zu ihrem bisherigen Nettogehalt.

Etwas anders sieht die Sache bei privat krankenversicherten (PKV) Müttern aus. Sie erhalten von ihrer Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld und bekommen aber vom Bundesversicherungsamt eine Einmalzahlung von bis zu 210 Euro. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss arbeitsrechtlich aber so, als wären sie gesetzlich versichert, also ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag.

Sind Mütter geringfügig beschäftigt und familienversichert können sie ebenfalls das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beantragen, um eine Einmalzahlung von 210 Euro zu erhalten. Den Arbeitgeberzuschuss erhalten sie nach Arbeitsrecht, wenn sie pro Monat mehr als 390 Euro verdient haben, also den Nettolohn pro Tag minus 13 Euro.

Sind die Mütter jedoch über ihren Ehemann familienversichert, erhalten sie nach dem Arbeitsrecht kein Geld von der Krankenkasse. Arbeitnehmerinnen, die sich zu Beginn der Mutterschutzfrist noch in der Elternzeit befinden und Mitglied einer Krankenkasse sind, haben bei dieser einen Anspruch von 13 Euro pro Tag, erhalten allerdings keinen Arbeitgeberzuschuss.

 

Was passiert mit meinem Urlaub im Mutterschutz?

Auch während des Mutterschutzes erwerben Sie Ihren arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch. Dieser kann zu keiner Zeit gekürzt werden und kann nach dem Arbeitsrecht im Anschluss an die Elternzeit genommen werden.  


Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz (auch in Anbetracht der derzeitigen Corona-Krise)?

Nach § 17 MuSchG darf Ihr Arbeitgeber nach geltendem Arbeitsrecht Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, des Mutterschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht kündigen. 

Auch die derzeitige Corona-Krise ändert an dieser arbeitsrechtlichen Vorschrift nichts, da Ihr Sonderkündigungsschutz nach wie vor besteht. Es gibt auch trotz Corona keine arbeitsrechtlichen Gründe, warum die zuständige oberste Landesbehörde einer solchen Kündigung zustimmen sollte.


Hier finden Sie weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht

TOP 10 Arbeitnehmerfragen

Welche arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigen Sie als Arbeitnehmer? Unser erfahrenster Fachanwalt für Arbeitsrecht sammelte die zehn häufigsten arbeitsrechtlichen Probleme von Arbeitnehmern...

Fristlose Kündigung

Unser Fachanwalt empfiehlt bei Erhalt einer fristlosen Kündigung nicht sofort aufzugeben und den Kopf in den Sand zu stecken. Denn eine fristlose Kündigung hat in der Regel immer...

Informationen zu Ihren Rechten während der Elternzeit

In den §§ 15 ff des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wird insbesondere der Anspruch von Arbeitnehmern auf Elternzeit geregelt...


Haben Sie noch Fragen zur Elternzeit oder zum Mutterschutz?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0800-7236910

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0800-7236910

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Ismaninger Str. 92
81675 München

Corona Hotline ++ Arbeitsrecht deutschlandweit ++ Kündigung ++ Anwalt Arbeitsrecht bundesweit ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Beratung Arbeitsrecht ++ Abfindung