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Unzulässige Trinkgeldregelungen in der Gastronomie
Viele Gastronomen wollen an den von den Servicekräften vereinnahmten Trinkgeldern teilhaben. Manche sammeln alles was die Kellner einnehmen in einem gemeinsamen Topf und verteilen es anschließend unter dem gesamten Personal.
Andere vereinnahmen nur einen bestimmten Prozentteil vom Tagesumsatz. Manche Servicemitarbeiter dürfen wiederum komplett frei darüber entscheiden, wie sie ihr Trinkgeld mit anderen Mitarbeitern teilen. Fraglich ist, ob der Kellner von seinem Vorgesetzten überhaupt dazu verpflichtet werden darf Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse abzuführen.
Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EstG ist nach Rechtsprechung des BFH eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt.
Das Trinkgeld ist zu unterscheiden von dem sog. Bedienungsgeld, welches der Arbeitgeber automatisch bei einer Rechnung zu den Kosten für Speisen und Getränke hinzuaddiert. Diese zusätzliche Abgabe wird unabhängig von einer Motivation des Gastes entrichtet und darf deshalb durch den Vorgesetzten von dem Kellner bei der Abrechnung einbehalten werden.
Dagegen drückt der Gast durch die Gewährung von Trinkgeld aus, dass er mit der persönlichen Leistung des Kellners zufrieden ist. Dieses wird also als persönliche Zuwendung aus bestimmter Motivationslange freiwillig von dem Dritten erbracht. Dieses Zeichen der Wertschätzung soll in erster Linie dem Kellner und nicht etwa dem Küchenpersonal zukommen.
Im Unterschied zur Gastronomie ist die Trinkgeldabgabe im Spielbankgewerbe durch eine sog. Tronc-Verordnung klar geregelt und verfolgt einen bestimmten Zweck. In dieser Branche gilt ein Trinkgeldannahmeverbot, weil die Gefahr der Bereicherung aus dem Glücksspiel extrem hoch ist.
Manipulationen und Unredlichkeiten des Personals zu Gunsten und zu Lasten einzelner Spieler sollen ausgeschlossen werden und das Vertrauen der Spieler in einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb schützen (BetrfG, Beschluss v. 18.03.1970 – 2 Bvo 1/65). Dieser Zweck rechtfertigt die Tatsache, dass der Wille des Spenders dem Arbeitnehmer zusätzlich etwas zukommen zu lassen hier ausnahmsweise unbeachtlich ist.
In der Gastronomie steht dem Kellner steht dagegen das Trinkgeld als Geschenk des Gastes unmittelbar zu und darf nicht von dem Arbeitgeber durch Weisung entzogen werden. Er darf die gewünschte Aufteilung auch nicht dadurch erzwingen, indem er dem Kellner es nicht mehr erlaubt zu kassieren (LAG Rheinland – Pfalz, Urteil v. 09.12.2010, Az.: 10 Sa 483/10).
Für eine wirksame Trinkgeldregelung benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung seiner Angestellten. Jeder Mitarbeiter muss bereits bei Stellenantritt wissen was auf ihn zukommt. Eine eventuelle spätere Änderung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Existiert eine solche vertragliche Regelung nicht, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Trinkgelder, auch wenn er dadurch Mitarbeiter, die nicht am Trinkgeld partizipieren an diesem teilhaben lassen möchte.
Gerne überprüfen wir die Wirksamkeit der Trinkgeldregelung von der Sie betroffen sind und besprechen die Umstände Ihres Einzelfalls im Rahmen einer persönlichen Beratung.
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