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Crashkurs für das Arbeitsrecht

Stellenanzeige, Vorstellungsgespräche und Arbeitsvertrag 

Im Arbeitsrecht Crashkurs erklären ihnen die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins, was sie bei den ersten drei Schritten in Richtung Arbeitsverhältnis wissen und beachten müssen: Was muss man zur Stellenanzeige wissen? Welche Fragen dürfen nicht beim Vorstellungsgespräch gestellt werden? Und was ist Wichtiges beim Arbeitsvertrag zu beachten?



Stellenanzeigen im Arbeitsrecht

Wie muss eine Stellenanzeige ausgestalten sein?

Die Stellenanzeige muss den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entsprechen. 

Schon bei der Stellenanzeige kann es zu Problemen im Arbeitsrecht kommen. Die Stellenanzeige ist AGG konform zu gestalten, d.h. die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen eingehalten werden, zum Beispiel dürfen keine Religionen, Sprachen oder das Alter in den Stellenausschreibungen ausgeschlossen werden. Wird bei der Auswahl für die Stelle einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin zugesagt, der oder die nachweislich nicht den Anforderungen der Stellenausschreibungen entsprechen, kann ein Vergleich ausgehandelt werden, soweit man nachweisen kann, dass man selbst im Verhältnis besser geeignet wäre.


Vorstellungsgespräch im Arbeitsrecht

Was darf der Arbeitgeber nicht fragen?

Fragen, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, dürfen im Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden.

Auch beim Vorstellungsgespräch kommt der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz zur Geltung, weshalb der Arbeitgeber einem Bewerber nicht alles fragen darf, was ihm durch den Kopf geht. Dafür ein paar Beispiel, die im Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden dürfen:

  • „Möchten Sie in Zukunft schwanger werden?“
  • „Welcher Konfession gehören Sie an?“

Grundsätzlich dürfen also keine Fragen gestellt werden, die in das Persönlichkeitsrecht der Bewerberin oder des Bewerbers eingreifen. Außerdem würde eine vom Arbeitgeber geforderte Aufzeichnung des Bewerbungsgesprächs einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht bedeuten, da dies eine unwirksame Einwilligung darstellen würde. Der Hintergrund ist das Über- und Unterordnungsverhältnis im Arbeitsrecht, wodurch sich ein Zugzwang einzuwilligen ergibt.


Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht

Ab wann gilt ein Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht als geschlossen?

Über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Konditionen muss Einigung bestehen. Die Einigung kann mündlich, stillschweigend oder schriftlich erfolgen.

Ein Arbeitsvertrag gilt als besiegelt, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sich auf folgende Konditionen geeignet haben: Gehalt, Arbeitszeit, Arbeitstätigkeit und Arbeitsbeginn. Dies kann zunächst mündlich, schriftlich und stillschweigend erfolgen. Hat der Arbeitnehmer mindestens einen Monat im Betrieb gearbeitet, muss der Arbeitgeber gemäß dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag nachreichen. Dies dient vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers. Wurde das Arbeitsverhältnis nicht nach einem Monat schriftlich abgeschlossen, so wird vor den Arbeitsgerichten zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Haben sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht? Möchten sie gerne ihren Arbeitsvertrag kostenlos überprüfen?
Dann vereinbaren sie als Mitglied der ArbeitnehmerHilfe gerne jederzeit online einen kostenlosen Beratungstermin mit den Fachanwälten für Arbeitnehmer.

 



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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte für Arbeitnehemer?

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

0800-7236910

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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9 - 17 Uhr
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