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Das Arbeitsrecht von A-Z

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe

Das Arbeitsrecht umfasst viele Themenbereiche und greift auch in verschiedene Rechtsgebiete ein. Umso wichtiger ist es, sich einen kurzen Überblick zu verschaffen über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe und ihren Inhalt. Die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht haben ihnen dazu im Folgenden ein Minilexikon des Arbeitsrechts zusammengestellt, um ihnen das Arbeitsrecht näher zu bringen.



A - Arbeitszeit

Aufgrund von arbeitsmedizinischen Erkenntnissen darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht acht Stunden überschreiten. Verlängert werden kann die tägliche Arbeitszeit ausnahmsweise auf zehn Stunden, wenn binnen sechs Kalendermonaten oder binnen 24 Wochen durchschnittlich nicht acht Stunden werktäglich überschritten worden sind.

B - Beratung

Der ArbeitnehmerHilfe Verein setzt sich für Arbeitnehmer in ganz Deutschland ein und bietet für alle seine Mitglieder kostenlose Beratung an. Diese kann je nach Wunsch telefonisch, per Schriftverkehr oder persönlich mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten der ArbeitnehmerHilfe vereinbart werden.

C - Compliance

Compliance bedeutet zu Deutsch „Gesetzestreue, Rechtstreue“. Darunter sind alle Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die dazu dienen, dass sich Arbeitnehmer rechtskonform im Unternehmen verhalten, zum Beispiel durch Korruptionsbekämpfung oder betriebliche Selbstkontrolle. 

D - Definition Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, die sich auf die in abhängiger, unselbstständiger Tätigkeit geleistet Arbeit beziehen. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz des Arbeitnehmers.

E - Ermahnung

Eine Ermahnung zählt zu den mildesten Mitteln, die ein Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer äußern kann, wenn der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat. Bei der Ermahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung aufmerksam und mahnt die Erfüllung arbeitsvertragliche Pflichten.

F - Fortbildung

Das Arbeitsrecht verpflichtet nicht den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer finanziell oder durch zusätzlich gewährte Freiheit bei Fortbildungen zu unterstützen. In der betrieblichen Praxis unterstützen allerdings viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Fortbildungen, vereinbaren im Gegenzug aber eine Rückzahlungsvereinbarung in Form dessen, dass der Arbeitnehmer sich dazu verpflichtet, einen gewissen Mindestzeitraum noch im Unternehmen des Arbeitgebers zu arbeiten.

G - Gleichbehandlungsgesetz

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen vier Wertungsrichtlinien der EU umgesetzt werden: Schutz vor Diskriminierung im Beruf wegen Rasse, der ethnischen Herkunft, der Weltanschauung und Religion, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität und des Geschlechts.

H - Hitze im Büro

Die Raumtemperatur darf grundsätzlich nicht 26° C übersteigen. Liegt die Lufttemperaturen trotzdem bei über 26° C muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, damit die hohen Temperaturen für die Arbeitnehmer erträglich sind, z. B. durch Lüftung am Morgen, Gleitzeitregelungen, Dresscode Lockerung und Zurverfügungstellung von Kaltgetränken.


I -  IHK

In Deutschland fungiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) als Interessenvertretung für alle gewerbetreibenden Unternehmen, d.h. sobald man ein Gewerbe angemeldet hat, ist man automatisch Mitglied bei der IHK; unabhängig von der Größe oder dem Gewinn. Für die Vertretung der Interessen (Vertretung des Gesamtinteresses der Wirtschaft, öffentlich-rechtliche Aufgaben und Beratung) müssen Unternehmen einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

J - Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält alle Regelungen, die das Arbeitsverhältnis von Jugendlichen betreffen. Jugendliche im Sinne des JArbSchG sind alle Personen zwischen 15 und 17 Jahren. Jugendliche werden im größten Teil wie „normale“ Arbeitnehmer behandelt, doch gibt es bestimmte Beschäftigungsverbote, die die Jugendlichen in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen könnten.

K - Kündigungsfrist

Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen, zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende. Abhängig von der Beschäftigungsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber auf einen bis sieben Monate bis zum Ende des Monats.

L - Lohnzahlung

Im Gegenzug für die erbrachte Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer Lohn, um damit seine Existenz zu sichern. Die Lohnzahlung ist immer in Euro vom Arbeitgeber zu berechnen. Es ist der Nettolohn auszuzahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer immer eine Lohnabrechnung erhalten, um prüfen zu können, wie der Arbeitgeber auf den auszuzahlenden Nettolohn gekommen ist. Die Auszahlung kann bar oder per Überweisung erfolgen.

M - Minijob

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, unterscheiden sich nicht von „normalen“ Arbeitnehmern. Auch der Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis und umfasst alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten. Die einzige Besonderheit ist, dass keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. 

N - Nebentätigkeit

Möchte der Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit noch eine weitere Arbeit ausführen, so muss der Arbeitgeber dies grundsätzlich genehmigen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Haupttätigkeit mit der Nebentätigkeit kollidiert oder die arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

O - Ordentliche Kündigung

Der arbeitsrechtliche Regelfall ist die ordentliche Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt, soweit der Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung enthält.

P - Pausenregelungen

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden muss die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Arbeitsstunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen.


Q - Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das qualifizierte Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist wohlwollend zu formulieren, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu unterstützen.

R - Ruhezeiten

Unter Ruhezeiten wird die Zeitspanne verstanden, die zwischen dem Feierabend und der Wiederaufnahme der Arbeit liegt. Dies kann am selben oder am nächsten Tag sein. Diese muss nach dem Arbeitsrecht durchgängig mindestens 11 Stunden betragen.

S - Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und auch noch bis zum Ablauf von vier Monaten gilt ein absolutes Kündigungsverbot. Auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat, gilt diese nicht, wenn ihm die Schwangerschaft innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.  

T - Teilzeit

Nebentätigkeiten werden von Arbeitnehmern regelmäßig als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Ob ein Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet, hängt immer von der vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ab. Für Arbeit in Teilzeit gelten grundsätzlich alle regulären arbeitsrechtlichen Grundsätze.

U - Urlaub

In jedem Kalenderjahr ergibt sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten und zwingend einzuhaltenden Erholungsurlaub. Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt grundsätzlich 24 Werktage für Arbeitnehmer, die in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt sind und 20 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche.

V - Verein

Der ArbeitnehmerHilfe Verein wurde gegründet, um ehrenamtliche kostenlose Beratungen von Fachanwälten für Arbeitsrecht den vermeintlich schwächeren Arbeitnehmern in einer Arbeitsrechtsstreit zu gewährleisten. Auch die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer wollen sich wie das Arbeitsrecht selbst für den Arbeitnehmerschutz stark machen. Der ArbeitnehmerHilfe Verein bietet in ganz Deutschland kostenlose Beratungen an zu allen Fragen im Arbeitsrecht.

W - Wochenendarbeit

Das Arbeitsrecht verbietet grundsätzlich keinen Samstagsarbeit; ausgeschlossen sind Jugendliche und Arbeiterinnen nach 17 Uhr. Grundsätzlich gilt am Sonntag ein Arbeitsverbot.

Z - Zeiterfassung

Sinn und Zweck einer Zeiterfassung ist es, einen Überblick über die abgeleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu erhalten und somit die Einhaltung der Gesamtarbeitszeit zu kontrollieren. Dies wird in den meisten Unternehmen auf mechanischem oder elektronischem Wege, in Form von Arbeitszeitkarten bewerkstelligt.

Gibt es weiterhin ungeklärte Begriffe oder Fragen zum Arbeitsrecht? Dann vereinbaren sie gerne jederzeit online einen kostenlosen Beratungstermin mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Verein.

 



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